Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen

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Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen
Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt.
Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für 2018 betragen diese für steuerliche Zwecke:
Altersgruppe
2018
0 – 3 Jahre
€ 204,00
3 – 6 Jahre
€ 262,00
6 – 10 Jahre
€ 337,00
10 – 15 Jahre
€ 385,00
15 – 19 Jahre
€ 454,00
19 – 28 Jahre
€ 569,00
Unterhaltsabsetzbetrag
Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird und
- das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,
- das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
- für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.
Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt:
für das 1. Kind
€ 29,20 p. m.
für das 2. Kind
€ 43,80 p. m.
für jedes weitere Kind
€ 58,40 p. m.
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn
- der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
- die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.
Stand: 28. November 2017